...und Beihilfe. Bei nicht belegtem Zusatznutzen wird das Arzneimittel einer Festbetragsgruppe zugeordnet. Die Erstattungspreisvereinbarung zwischen dem pharmazeutischen Unternehmer und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen soll nach den gesetzlichen Vorgaben vorsehen, dass Verordnungen des betroffenen Arzneimittels im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprufungen als Praxisbesonderheiten von der Prufungsstelle anerkannt werden, soweit der Arzt bei der Verordnung im Einzelfall die dafur vereinbarten Anforderungen an die Verordnung eingehalten hat. Nach Abschluss einer solchen Erstattungspreisvereinbarung konnen Arzneimittel im Hinblick auf eine Wirtschaftlichkeitsprufung also privilegiert sein. Vor Abschluss einer entsprechenden Erstattungspreisvereinbarung folgt die Wirtschaftlichkeitsprufung demgegenuber den allgemeinen Regeln, und Praxisbesonderheiten werden nur unter den «regularen» Bedingungen anerkannt, was nach der hochstrichterlichen Rechtsprechung voraussetzt, dass ein spezifischer, vom Durchschnitt der Vergleichsgruppe signifikant abweichender Behandlungsbedarf der Patientenklientel (nicht einzelner kostenintensiver Krankheitsfalle) und die hierdurch hervorgerufenen Mehrkosten nachgewiesen werden. Soweit nach Abschluss des Fruhnutzenbewertungsverfahrens ein Erstattungspreis fur ein Arzneimittel vereinbart oder durch die Schiedsstelle festgesetzt wird und dieser gegebenenfalls unterhalb des bislang durch das pharmazeutische Unternehmen in den ersten 12 Monaten frei festgesetzten Preises fur das Arzneimittel liegt, hat dies nicht zur Folge, dass die zuruckliegenden Verordnungen des Arzneimittels in den vergangenen 12 Monaten automatisch in der Hohe der Preisdifferenz zwischen frei festgesetztem und nunmehr vereinbartem oder durch die Schiedsstelle festgesetztem Erstattungsbetrag als unwirtschaftlich anzusehen waren...