Zusammenfassung
Der Gemeinsame Bundesausschuss, der gem. § 139 b Abs. 4 S. 2 SGB V die Empfehlungen des IQWiG zu berücksichtigen hat, kann dessen Arzneimittelbewertungen bei der Änderung seiner Arzneimittel-Richtlinien umsetzen und dadurch die Verordnungsfähigkeit bestimmter Arzneimittel einschränken oder gänzlich ausschließen. Angesichts jüngster obergerichtlicher Entscheidungen ist davon auszugehen, dass § 92 Abs. 1 S. 1 i. V. m. S. 2 Nr. 6 SGB V eine für diese Entscheidung ausreichende und rechtmäßige Ermächtigungsgrundlage darstellt Die formellrechtlichen und inhaltlichen Anforderungen, welche an den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zu stellen sind, legen wir in Abschnitt II. bzw. Abschnitt III. dar. Im Weiteren gehen wir auf die praktischen Folgen möglicher Leistungsausschlüsse bzw. -beschränkungen sowie die Rechtsschutzmöglichkeiten ein.