Zusammenfassung:
Ein „off-label use“ kann aus medizinischer Sicht sinnvoll oder sogar notwendig sein. Der Patient hat dann aus dem Behandlungsvertrag einen Anspruch auf diese Behandlung, die vom Arzt auch haftungsrechtlich geschuldet wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für eine Einstandspflicht der Krankenversicherung nicht vorliegen. In diesem Zwiespalt fallen Haftungsrecht und Sozialrecht auseinander. Für den Patienten bedeutet dies Unsicherheit, für den Arzt ein Regressrisiko. In diesen Fällen sollten Arzt und Patient gemeinsam die Frage der Kostenübernahme durch die Krankenversicherung klären. Der dafür notwendige Abstimmungsprozess muss geplant, strukturiert und zeitnah erfolgen, damit die medizinisch notwendige Behandlung auch ohne Verzögerung den Patienten erreicht.