Zusammenfassung
Aus Sicht des Sozialrechts ist eine ambulante Operation eine Leistung zur Verhütung von Krankheiten, wie sie der Typisierung gem. § 11 Abs. 1 SGB V entspricht. Bei allen sozialrechtlichen Leistungen stellen sich die grundsätzlichen Fragen: Wer erbringt sie, wer darf sie beanspruchen, wer muß sie bezahlen?