In dem Entwurf des Berliner Datenschutz-Anpassungsgesetzes EU sieht der Berliner Gesetzgeber eine neue Regelung des § 24 Abs. 7 Nr. 1 BlnLKG vor, die den Kreis der Auftragsverarbeiter i.S.v. Art. 28 DS-GVO auf Krankenhäuser und deren Tochterunternehmen einschränkt. Ist diese Regelung vereinbar mit der DS-GVO? Und welche praktische Auswirkungen wird sie haben?
Christian Dierks antwortet mit einer Expertenmeinung in der gestrigen Ausgabe des Tagesspiegel Hintergrund.